(KFZ) Versicherung und Recht: Anzeigepflicht
Zu den Obliegenheiten, also den Pflichten des Versicherungsnehmers, gehört die Beachtung bestimmter Regeln beim Abschluss des Versicherungsvertrags, um im Versicherungsfall in den Genuss der vertraglich vereinbarten Versicherungsleistung zu kommen.
Es gibt eine Obliegenheitspflicht des Antragstellers bei Vertragsabschluss, alle ihm bekannten Umstände, die für die Annahme des Versicherungsantrages seitens des Versicherers wichtig sind, anzugeben (§ 16 Abs. 1 VVG).
Entscheidend für die Annahme des Versicherungsantrages sind die Informationen, die der Antragsteller dem Versicherer gibt und die der Versicherer ausdrücklich erfragt (§ 16 Abs. 1 Satz 3 VVG).
(KFZ) Versicherung und Recht: Gefahrerhöhung
Gefahrerhöhung Ist ein nach Vertragsabschluss eingetretener Umstand, der zu einer erhöhten Gefährdung der versicherten Sache bzw. des Risikos führt, den Schadensfall also wahrscheinlicher macht. Die Anzeigepflicht schreibt nach § 16 Abs. 1 VVG dem Versicherungsnehmer vor, bei Abschluss des Versicherungsvertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, anzuzeigen. Erheblich sind Risiken, die das Versicherungs- unternehmen veranlassen könnten, den Versicherungsantrag nicht oder nur zu veränderten Konditionen anzunehmen. Alle übrigen Gefahrerhöhungen sind nach § 29 VVG versichert.
Der Versicherungsnehmer muss folglich eine Gefahrerhöhung unverzüglich dem Versicherungsunternehmen mitteilen. Die Gesellschaft kann, wenn sie mit der Gefahrerhöhung nicht einverstanden ist, den Vertrag fristlos kündigen.
Die Versicherungsgesellschaft ist nach § 25 VVG von der Leistungspflicht befreit, wenn der Schaden nach der Gefahrerhöhung eintritt.